Wie informiere ich über die Speicherung des Vertragstextes?

Gemäß Artikel 246 § 3 Nr. 2 EGBGB muss der Händler den Verbraucher darüber informieren, ob der Vertragstext beim Händler gespeichert wird und dort für den Verbraucher zugänglich ist.

Unter dem Begriff “Vertragstext” versteht man dabei:

  • die konkreten Vertragsdaten (Verkäufer, Käufer, Produkt, Preis, etc.)
  • die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen AGB, sofern verwendet

Grundsätzlich besteht aber keine Pflicht diese Daten zu speichern. Das Gesetz spricht lediglich von einer Information darüber, ob der Vertragstext gespeichert wird.

Es besteht weiterhin auch keine Verpflichtung, dem Kunden den Vertragstext nach Vertragsschluss zugänglich zu machen. Auch hier reicht die Information, ob diese Zugänglichkeit nach Vertragsschluss besteht (z.B. im Login-Bereich).

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