Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig?
- 23. Oktober 2008
- Abmahnungen
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Auch so genannte Massenabmahnungen sind nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich. Zwar kann eine Vielzahl gleich lautender Abmahnschreiben ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch bieten. Wenn aber z.B. jemand den Download eines illegal verbreiteten MP3-Musikstücks verhindern will, ist dies nur dadurch möglich, dass alle Website-Betreiber angeschrieben werden, die dieses Stück zum Download anbieten. An einem solchen Verhalten ist nichts auszusetzen, da berechtigte Schutzinteressen verfolgt werden.
Laut einem Urteil des LG Bielefeld ist ein Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG z.B. indiziert, wenn ein Rechtsanwalt im Auftrag eines Internetversandhändlers rund 100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage versendet, die sämtlich die gleichen Wettbewerbsverstöße betreffen. Dieses Indiz wird bestärkt, wenn das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes mangels höchstrichterlicher Klärung zweifelhaft ist, denn dann entspricht es „normalem wettbewerbsrechtlichem Verhalten“, einige Fälle exemplarisch herauszugreifen und einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. Massenhaftes Vorgehen deutet hingegen auf sachfremde Erwägungen hin, insbesondere darauf, ohne große Risiken möglichst viel an Gebühren zu erzielen.
Doch Vorsicht: es muss immer der Einzelfall betrachtet werden. In den meisten Fällen reicht die Anzahl der Abmahnungen oder deren Gleichartigkeit keinesfalls aus, um einen Missbrauch nachzuweisen.
So fand das OLG Frankfurt 200 gleichartige Abmahnungen nicht rechtsmissbräuchlich, obwohl die vorzustreckenden Anwaltskosten den Jahresumsatz des Abmahners überstiegen. In einer anderen Entscheidung stellte dieses Gericht noch einmal klar, dass von einem Missbrauch z.B. ausgegangen werden kann, wenn der abmahnende Anwalt seinen Mandanten vollständig oder zum großen Teil vom Kostenrisiko freistellt. (sog. Kollusion)
In letzter Zeit erkannten aber immer mehr Gerichte schon bei einer weit geringeren Anzahl von Abmahnungen auf Rechtsmissbrauch. So z.B. das LG Bielefeld (Urteil v. 05.11.2008, Az: 18 O 34/08) bei ca. einem Dutzend Abmahnungen, wenn Anwalt und Mandant verwandt sind. Diese Urteil wurde durch das OLG Hamm (Urteil v. 24.03.2009, Az: 4 U 211/08).
Auch das LG Bochum (Urteil v. 07.04.2009, Az: I-12 O 20/09) entschied, dass die Gelendmachung von Ansprüchen rechtsmissbräuchlich ist, obwohl nur sehr wenige Abmahnungen ausgesprochen worden sind. Diese standen jedohc in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur eigentlichen Tätigkeit des Abmahners.
Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Missbrauch z.B. dann anzunehmen ist, wenn dem Mandanten eine kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nebst einer Profitmöglichkeit (im entschiedenen Fall: aus anfallenden Vertragsstrafen) angeboten wird.
Verbündet sich ein Händler mit mehreren Rechtsanwälten, um Internetseiten gezielt auf Verstöße zu durchsuchen und werden dann einstweilige Verfügungen massenhaft bei mehreren Landgerichten gestreut, das Landgericht am Betriebssitz jedoch nicht bedacht, kann dies ebenfalls rechtsmissbräuchlich sein, so verschiedene Landgerichte.
Wer für einfach gelagerte, regelmäßig unstreitige Sachverhalte bei einer nicht schwierigen rechtlichen Problematik mehrere Anwaltkanzleien einschaltet und bundesweit gegen den Mitbewerber vorgeht, gebe begründeten Anlass zu der Annahme, dass er kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse verfolgt.
Folgende Indizien können für einen Rechtsmissbrauch sprechen:
- hohe Anzahl der Abmahnungen
- wirtschaftliches Missverhältnis zwischen Geschäftstätigkeit und Abmahnkosten
- Verwendung gleichartiger Textbausteine in allen Abmahnungen
- überhöhte Gegenstandswerte
- Ausstellung der Anwaltsrechnungen auf den Abgemahnten
- Abmahnung von (verhältnismäßig) wirtschaftlich unbedeutenden Unternehmen
- Willkürliche Streuung von Unterlassungsanträgen bei verschiedenen Gerichten
- Gezielte Auswahl eines Gerichtes, das möglichst weit vom Sitz des Abgemahnten entfernt ist
- Freistellung des Abmahners vom Kostenrisiko durch den Abmahnanwalt / Kollusion
- Massenhaftes Vorgehen trotz unklarer Rechtslage
Die SPD-Fraktion des Deutschen Bundestages will in einer Kleinen Anfrage (Drucksache 17/1447) von der Bundesregierung wissen, was diese für die Eindämmung von missbräuchlichen Abmahnungen tun will. Die Bundesregierung hat geantwortet (Drucksache 17/1585), dass sich das Institut der Abmahnung bewehrt hat und sie keine Sonderregelungen für den Online-Handel schaffen will.

