Wann liegt ein “Bagatellverstoß” vor, der nicht abgemahnt werden kann?

Vorsicht ist bei vermeintlichen Bagatellverstößen geboten. Zwar muss ein Wettbewerbsverstoß geeignet sein, den Wettbewerb „spürbar zu beeinträchtigen“ (§ 3 UWG). Keine Bagatellverstöße sind aber z.B. fehlende Angaben zum Firmeninhaber im Impressum (laut OLG Hamm ungeachtet der Schwere des Verstoßes) oder fehlende Hinweise auf Versandkosten bei Preisangaben.

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Bagatellverstoß vorliegt, wenn der Hinweis auf die enthaltende Mwst nicht bei jedem Preis, sondern nur auf der Warenkorbseite erfolgt. Das OLG Düsseldorf bejahte einen nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß, wenn eine fehlerhafte Anbieterkennzeichnung nur noch im Google-Cache abrufbar ist.

Das OLG Hamm (Urteil v. 02.04.2009, 4 U 213/08) hat entschieden, dass die fehlenden Angaben zum Handelregister (einschließlich der Registernummer) und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ebenfalls nicht mehr als Bagatellverstoß eingestuft werden können. Das LG Berlin (Urteil v. 31.08.2010, Az: 103 O 34/10) entschied dagegen, dass eine Einstufung als Bagatelle sehr wohl in Betracht komme. Die Entscheidung aus Berlin ist allerdings aus rechtlicher Sicht höchst problematisch, da das Gericht nicht beachtet hat, dass es bei einem Verstoß gegen § 5a UWG keine Prüfung der Spürbarkeit mehr gibt.

Am 30.12.2008 trat das neue UWG in Kraft. Durch dieses neue Gesetz ist die Möglichkeit, einen Verstoß als Bagatelle einzustufen, fast vollständig weggefallen.

So sind z.B. sämtliche Verstöße gegen Informationspflichten im Fernabsatz oder elektronischen Geschäftsverkehr ebenso wettbewerbswidrig wie unwirksame AGB-Klauseln, und zwar unabhängig von der Schwere des Verstoßes. Außerdem können fehlerhafte AGB nunmehr auch von Wettbewerbern abgemahnt werden.

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