Wann muss der Kunde Wertersatz leisten?

Die Wertersatzpflicht des Kunden für eine Verschlechterung der Sache ist explizit im Gesetz fest gehalten. Aber was genau müssen Sie als Händler beachten, damit der Wertersatzabspruch gegen den Kunden auch tatsächlich entsteht?

Beim Wertersatz ist grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Arten zu differenzieren: Dem Wertersatz nach den allgemeinen Rücktrittsregeln des § 346 BGB und dem Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach § 357 Abs. 3 BGB.

Der allgemeine Wertersatz kann immer verlangt werden. Allerdings muss darüber auch belehrt werden. Das OLG Zweibrücken entschied mit Urteil v. 15.11.2007, Az: 4 U 98/07 , dass die Hinweise zum Wertersatz ein Pflichtbestandteil der Widerrufsbelehrung sind.

Allerdings gibt es von dieser Wertersatzpflicht eine Ausnahme: Kein Wertersatz darf für die  durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung verlangt werden. Die Regeln des Widerrufsrechtes machen allerdings davon eine weitere Ausnahme. Der Verbraucher muss ausnahmsweise doch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnache entstandene Verschlechterung der Sache leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, diese zu vermeiden.

Wertersatz für die Prüfung der Ware

Dem Händler steht kein Anspruch auf Wertersatz zu, wenn der Verbraucher die Ware lediglich geprüft hat. So gilt bei Möbeln, die zerlegt geliefert werden, dass der Verbraucher diese Möbel aufbauen kann. Entstehen beim Aufbau Gebrauchsspuren, steht dem Händler kein Wertersatz zu.

Dieses Prüfungsrecht umfasst auch, dass der Verbraucher ein Wasserbett mit Wasser füllen darf. Einen entsprechender Wertverlust durch diese Handlung geht zu Lasten des Händlers. Dies entschied der BGH am 3.11.2010, VIII ZR 337/09.

Diees Prüfungsrecht darf nicht eingeschränkt werden. Auch das oft vorgebrachte Argument “wie im Ladengeschäft” hilft hier nicht, denn der BGH hat klargestellt, dass dies nicht das einzige Kritierium sein dürfe. Denn häufig kann auch der Verbraucher im Ladengeschäft ein Produkt – wenn überhaupt – nur aus der Verpackung nehmen. Allerdings stünden dann in der Regel Musterstücke bereit.

Entkorken einer Flasche Cognac

Das Amtsgericht Potsdam (Urteil v. 17.02.2010, 31 C 209/09) ging in der Frage des Prüfungsrecht des Verbrauchers sogar soweit, dass es ein Entkorken einer im Fernabsatz bestellten Cognac-Flasche unter den Begriff der wertersatzfreien Prüfung subsumiert. Das Gericht entschied dies mehr in einem Nebensatz, da in dem vorliegenden Fall die Flasche gar nicht geöffnet wurde.

Das LG Potsdam widersprach dieser Auffassung aber und verneinte dieses weitgehende Prüfungsrecht mangels “Lebensnähe”.

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