Sind Waren, deren Preis auf dem Finanzmarkt schwankt, vom Widerrufsrecht ausgeschlossen?

Die zuletzt genannte gesetzliche Ausnahme betrifft Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt.

Das LG Duisburg (Urteil v. 22.05.2007, Az.: 6 O 408/06) entschied, dass unter diese Ausnahme z.B. Heizöl fällt, da es auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten könnten.

Außerdem gehören zu dieser Ausnahme Verträge über Rohstoffe, die an Börsen gehandelt werden.

Die Ausnahme wird damit gerechtfertigt, dass dem Unternehmer das Risiko der Preisschwankung nicht einseitig aufgebürdet werden soll.

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