Warum ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung häufig vorteilhaft?
- 23. Oktober 2008
- Abmahnungen
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Die anmahnenden Anwälte setzen häufig Gegenstandswerte zu hoch an und/oder formulieren die Unterlassungserklärung zu weit. Oft ist daher bei einer Abmahnung die Lösung in Betracht zu ziehen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Doch Vorsicht! Dieser Weg hat einige Tücken:
Änderungen können aber nicht nach Belieben vorgenommen werden, sondern sollten unbedingt mit einem Anwalt besprochen werden, damit die Wiederholungsgefahr ausgeräumt und der Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindert wird. Werden auf eigene Faust von einem Nicht-Juristen Änderungen vorgenommen, führt dies häufig dazu, dass durch eine einstweilige Verfügung noch unnötige höhere Kosten entstehen.
Häufige Änderungen an Unterlassungeerklärungen sind:
- Neuformulierung der zu unterlassenden Verletzungshandlung (z.B. Weglassen bestimmter Teile, engere Erklärung, Vereinbarung von Übergangsfristen)
- Reduzierung der Vertragsstrafe (z.B. Versprechen einer „angemessenen Vertragsstrafe“, kein Verzicht auf „Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“)
- Reduzierung des zugrunde gelegten Gegenstandswertes, falls dieser unangemessen hoch ist und/oder Abgabe der Erklärung ohne Kostenübernahme (Streichung der Anwaltskosten)

