Was ist bei der Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung zu beachten?

Wenn für die Datenverarbeitung mangels gesetzlichen Erlaubnistatbestands die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist, sind ein paar rechtliche Vorgaben zu beachten.

  • die Einwilligung muss ausdrücklich (opt-in) erfolgen, d.h. z.B. nicht durch Deaktivieren eines vorangekreuzten Feldes
  • die Einwilligung des Kunden muss eindeutig und bewusst sein, d.h. z.B. nicht in AGB versteckt
  • Sie müssen die Erteilung der Einwilligung technisch protokollieren
  • der Inhalt der erteilten Einwilligung muss jederzeit für den Kunden abrufbar sein
  • die Einwilligung muss Jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar sein
  • das Vorliegen der Einwilligung muss von Ihnen bewiesen werden (z.B. bei Newsletterversand)
  • Kopplungsverbot: die Nutzung eines Dienstes darf nicht von der Einwilligung abhängig gemacht werden (nur bei marktbeherrschenden Unternehmen)

Der bloße einmalige E-Mail-Kontakt ist nicht als Einwilligung zu verstehen. In einem Fall vor dem AG München (Urteil. v. 09.07.2009, Az: 161 C 6412/09) ging es um einen Arzt, der einem Unternehmen eine E-Mail schrieb und daraufhin Newsletter dieses Unternehmens erhielt. Das ist rechtswidrig, urteilten die münchner Richter.

Auch die Nutzung einer E-Mail-Adresse im geschäftlichen Verkehr stellt keine Einwilligung in den Empfang von Newslettern dar, entschied das LG Dresden (Urteil v. 30.10.2009, Az: 42 HKO 36/09).

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