Was ist bei der Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung zu beachten?
- 25. Oktober 2008
- Datenschutz
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Wenn für die Datenverarbeitung mangels gesetzlichen Erlaubnistatbestands die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist, sind ein paar rechtliche Vorgaben zu beachten.
- die Einwilligung muss ausdrücklich (opt-in) erfolgen, d.h. z.B. nicht durch Deaktivieren eines vorangekreuzten Feldes
- die Einwilligung des Kunden muss eindeutig und bewusst sein, d.h. z.B. nicht in AGB versteckt
- Sie müssen die Erteilung der Einwilligung technisch protokollieren
- der Inhalt der erteilten Einwilligung muss jederzeit für den Kunden abrufbar sein
- die Einwilligung muss Jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar sein
- das Vorliegen der Einwilligung muss von Ihnen bewiesen werden (z.B. bei Newsletterversand)
- Kopplungsverbot: die Nutzung eines Dienstes darf nicht von der Einwilligung abhängig gemacht werden (nur bei marktbeherrschenden Unternehmen)
Das Einholen der Einwilligung darf nicht mit anderen Hinweisen verknüpft werden, sondern sozusagen über ein “gesondertes Opt-in” erfolgen, entschied das LG München I (Urteil v. 09.07.2010, 21 O 23548/09). Dort hatte ein PayTV Sender die datenschutzrechtliche Einwilligung mit der Bestätigung der Kenntnisnahme der AGB sowie der Widerrufsbelehrung verknüpft. Das sei unzulässig, so das Gericht.
Außerdem darf die Einwilligung in Newsletter-Werbung auch nicht mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel gekoppelt werden, entschied das LG Hamburg (Urteil v. 10.08.2010, Az. 312 O 25/10).
Der bloße einmalige E-Mail-Kontakt ist nicht als Einwilligung zu verstehen. In einem Fall vor dem AG München (Urteil. v. 09.07.2009, Az: 161 C 6412/09) ging es um einen Arzt, der einem Unternehmen eine E-Mail schrieb und daraufhin Newsletter dieses Unternehmens erhielt. Das ist rechtswidrig, urteilten die münchner Richter.
Auch die Nutzung einer E-Mail-Adresse im geschäftlichen Verkehr stellt keine Einwilligung in den Empfang von Newslettern dar, entschied das LG Dresden (Urteil v. 30.10.2009, Az: 42 HKO 36/09).

