Was kostet eine Abmahnung?
- 23. Oktober 2008
- Abmahnungen
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Während Verbände nur eine Pauschale in Höhe von ca. 200 EUR geltend machen dürfen, ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch von Konkurrenten aus einer Gebührentabelle in Abhängigkeit vom Gegenstandswert. Hier werden dann schnell mehrere Tausend Euro Anwaltskosten völlig zu Recht fällig.
Mit dem neuen § 97a UrhG wird die Kostenerstattung bei urheberrechtlichen Erstabmahnungen von Privaten auf 100 € begrenzt. Onlineshop-Betreiber könnten sich auf die Neuregelung nicht berufen, weil sie nicht als Privatperson handeln.
Allerdings hat das OLG Düsseldorf in mehreren Entscheidungen die Gegenstandswerte bei Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen oder unwirksamer AGB-Klauseln auf jeweils 900 EUR herabgesetzt, weil die Beeinträchtigung des abmahnenden Händlers in diesen Fällen nur sehr gering sei. Bei unzulässigen AGB geht das OLG Düsseldorf von einem (im Vergleich zu anderen Gerichten sehr geringen) Streitwert i.H.v. 1.200 EUR aus. Diese Rechtsprechung konnte sich bislang aber nicht durchsetzen.
Höchstrichterlich noch nicht entschieden, ist die Frage, welche Gebühren der Abgemahnte zahlen muss, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt ist. Es gibt hierfür grundsätzlich zwei Berechnungsmethoden. Zum einen kann man die Anwaltsgebühren “quoteln” und zum anderen den Streitwert.
Nehmen wir als Beispiel an, dass 3 von 5 abgemahnten Punkten berechtigt sind und die Abmahnung insgesamt mit einem Streitwert von 10.000 Euro bewertet wird.
Die Quotelung der Gebühren würde bedeuten, dass der Abgemahnte 465,38 Euro zahlen muss (775,64 Euro x 3/5).
Muss der Abgemahnte aber die Gebühren aus 3/5 des Streitwertes zahlen, ist das Ergebnis 564,69 Euro. (10.000 Euro x 3/5 = 6.000 Euro, ergibt 564,69 Euro Anwaltskosten)
Für die letztere Methode hat sich das OLG Stuttgart (Urteil v. 10.12.2009, Az: 2 U 51/09) entschieden, aber in diesem Punkt auch die Revision zum BGH zugelassen, sodass dieser die Möglichkeit erhält, hier Klarheit zu schaffen. Wird man jedoch von einem einem Verband abgemahnt (z.B. von der Wettbewerbszentrale), so muss die komplette Pauschale von derzeit ca. 200 Euro auch dann gezahlt werden, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt ist.
Häufig setzen die Gerichte z.B. für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung einen Streitwert von bis zu 30.000 EUR an (z.B. OLG Hamm). Diese unterschiedlichen Bewertungen von Verstößen können von Abmahnern leider auf Grund des sog. “fliegenden Gerichtsstandes” ausgenutzt werden.
Bei Markenverletzungen sind sechsstellige Werte keine Seltenheit.
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Kosten einer Abmahnung |
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Gegenstandswert |
Anwaltsgebühren* |
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10.000 € |
775,64 € |
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15.000 € |
899,40 € |
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25.000 € |
1.085,04 € |
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50.000 € |
1.641,96 € |
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100.000 € |
2.118,44 € |
* abhängig vom Gegenstandswert, der sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit richtet. Außergerichtliche Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes in durchschnittlichen Fällen: 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG, inkl. Auslagenpauschale und MwSt.

