Was muss eine Kommanditgesellschaft (KG) bei der Erstellung des Impressums beachten?

Da es sich bei einer KG um eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt (§ 124 Abs.1 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB), ist Anbieterin der Leistung die KG selbst und nicht die Gesellschafter. Eine KG muss ihre Firma mit korrektem Rechtsformzusatz (beispielsweise „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“) im Impressum nennen. Diese Angabe muss der im Handelsregister entsprechen. Es ist weiterhin der Name (Vor- und Zuname) mindestens eines Vertretungsberechtigten zu anzugeben.

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