Was muss man bei der Angabe von Versandkosten beachten?

Im Fernabsatz ist es die Regel, dass der Verbraucher zusätzlich zum Preis der Ware auch noch Versandkosten zahlen muss. Hierüber ist er genau zu unterrichten. Was aber gibt es dabei zu beachten?

Es reicht nach der Rechtssprechung des BGH (Urteil v. 04.10.2007, I ZR 143/04), dass ein Hinweis auf die enthaltene MwSt und die zusätzlich anfallenden Versandkosten auf einer gesonderten Seite enthalten ist, solange diese noch vor Einleitung des Bestellvorgangs abgerufen werden muss. In einem weiteren Urteil (Urteil v. 17.06.2009, Az: I ZR 50/07) konkretisierte der BGH, was er unter “Einleitung des Bestellvorgangs” meint.

Der Bestellvorgang wird eingeleitet, sobald der Verbraucher einen Artikel in den virtuellen Warenkorb legt.

Über die anfallenden Versandkosten muss genau informiert werden. Dabei ist wichtig, dass die Versandkosten für alle Länder genannt werden müssen, die im Bestellprozess ausgewählt werden können, entschied das OLG Hamm (Urteil v. 12.03.2009; Az: 4 U 225/08).

Das OLG Hamm (Urteil v. 02.07.2009, Az: 4 U 73/09) entschied auch, dass es nicht ausreicht, wenn die Versandkosten nach Kubikmeter angegeben sind. Der Verbraucher wurde in dem entsprechenden Fall erst im Bestellprozess über die genaue Höhe der Versandkosten informiert. Dies genügt jedoch nicht der Rechtssprechung des BGH.

Die Information über die Höhe der Versandkosten sollte jeder Shopbetreiber noch einmal dringend überprüfen. Immer wieder kommt es zu Unterschieden zwischen den angegebenen Versandkosten auf einer Informationsseite und den dann im Bestellprozess tatsächlich berechneten Kosten.

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