Was muss man bei der Angabe von Versandkosten beachten?

Im Fernabsatz ist es die Regel, dass der Verbraucher zusätzlich zum Preis der Ware auch noch Versandkosten zahlen muss. Hierüber ist er genau zu unterrichten. Was aber gibt es dabei zu beachten?

Es reicht nach der Rechtssprechung des BGH (Urteil v. 04.10.2007, I ZR 143/04), dass ein Hinweis auf die enthaltene MwSt und die zusätzlich anfallenden Versandkosten auf einer gesonderten Seite enthalten ist, solange diese noch vor Einleitung des Bestellvorgangs abgerufen werden muss. In einem weiteren Urteil (Urteil v. 17.06.2009, Az: I ZR 50/07) konkretisierte der BGH, was er unter “Einleitung des Bestellvorgangs” meint:

Der Bestellvorgang wird eingeleitet, sobald der Verbraucher einen Artikel in den virtuellen Warenkorb legt.

Auslandsversandkosten

Über die anfallenden Versandkosten muss genau informiert werden. Dabei ist wichtig, dass die Versandkosten für alle Länder genannt werden müssen, die im Bestellprozess ausgewählt werden können, entschied das OLG Hamm (Urteil v. 12.03.2009; Az: 4 U 225/08).

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.07.2011, 6 W 55/11) sah in der fehlenden Angabe der Versandkosten lediglich einen Bagatellverstoß. Es begründete die Auffassung damit, dass die Preisangabenverordnung nur für Wirkung für deutsche Verbraucher entfalte, die allerdings nur selten Auslandslieferungen veranlassen.

Versandkosten nach Volumen

Das OLG Hamm (Urteil v. 02.07.2009, Az: 4 U 73/09) entschied auch, dass es nicht ausreicht, wenn die Versandkosten nach Kubikmeter angegeben sind. Der Verbraucher wurde in dem entsprechenden Fall erst im Bestellprozess über die genaue Höhe der Versandkosten informiert. Dies genügt jedoch nicht der Rechtssprechung des BGH.

Die Information über die Höhe der Versandkosten sollte jeder Shopbetreiber noch einmal dringend überprüfen. Immer wieder kommt es zu Unterschieden zwischen den angegebenen Versandkosten auf einer Informationsseite und den dann im Bestellprozess tatsächlich berechneten Kosten.

“Versandkosten auf Anfrage”

Das OLG Hamm (Urteil v. 01.02.2011, I-4 U 196/10) entschied, dass es wettbewerbswidrig ist, dem Verbraucher im Online-Shop einen Hinweis zu geben, dass er die Höhe der Versandkosten auf deutsche Inseln sowie ins Ausland an einer Hotline erfragen könne. Die Kosten müssen vielmehr bereits im Shop genannt werden. Den Verbraucher zur Nachfrage zu verpflichten, widerspreche den in der Preisangabenverordnung aufgestellten Grundsäzte.

Weitere Beiträge zum Thema Warenangebot

 
Trusted Shops jetzt Anmelden