Was sind die Bestandteile und typischen Anlagen einer Abmahnung?
- 23. Oktober 2008
- Abmahnungen
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Die Abmahnung durch eine Mitbewerber oder Verband enthält
- den Vorwurf eines Rechtsverstoßes, d.h. eine genaue Schilderung des beanstandeten Verhaltens und eine rechtliche Bewertung,
- eine Aufforderung, das gerügte Verhalten künftig zu unterlassen und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abzugeben
- eine (meist sehr kurze) Fristsetzung unter Androhung einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs, falls die Frist erfolglos verstreicht
Mit der Abmahnung wird meist eine vorformulierte Unterlassungserklärung und eine Rechnung über entstandene Schäden (vor allem Rechtsanwaltskosten) verschickt. Teilweise wird auch eine Originalvollmacht mitgeschickt, mit dem der Anwalt seine konkrete Bevollmächtigung in dieser Angelegenheit nachweist (selten).
Es war lange Zeit umstritten, ob eine Originalvollmacht einer Abmahnung beigelegt werden muss. Der BGH (Urteil v. 29.05.2010, I ZR 140/08 – “Vollmachtsnachweis”) entschied, dass dies dann nicht notwendig ist, wenn mit der Abmahnung gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages abgegeben wird. Das dürfte fast immer der Fall sein, sodass eine Abmahnung nur noch sehr selten wegen einer fehlenden Vollmacht als unberechtigt zurückgewiesen werden kann.
Abmahnung per e-Mail
Eine Abmahnung kommt in aller Regel per Einschreiben. Teilweise werden Abmahnungen aber auch per e-Mail verschickt. Kommt es dann vor, dass diese e-Mail von der Firewall oder dem SPAM-Filter des Empfängers abgefangen wird, wird er diese meist nicht wahrnehmen.
Das LG Hamburg (Urteil v. 07.07.2009, AZ: 312 O 142/09) hat entschieden, dass eine solche Abmahnung ausreichend ist. Das “Hängenbleiben” der Mail im SPAM-Filter oder in der Firewall des Empfängers geht zu dessen Lasten, die Abmahnung gilt aber als zugegangen.

