Was sind häufige Fehler bei der Erstellung des Impressums?

Fehlen Angaben im Impressum, kann dies abgemahnt werden. In einem solchen Verstoß liegt auch niemals eine Bagatelle. Zu diesem Thema gibt es bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen.
So entschieden die Gerichte u.a. über folgende Fehler:

Da seit dem 12.12.2007 die UGP-Richtlinie anzuwenden ist, sind künftig auch unbedeutende Fehler im Impressum abmahnbar (z.B. Weglassen der USt-IDNr). Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 5 i.V.m. Anhang II der Richtlinie, wonach Verstöße gegen Informationspflichten im Fernabsatz und elektronischen Geschäftsverkehr keine Bagatellverstöße mehr sein können.

Dies entschied z.B. ausdrücklich das OLG Hamm (Beschluss v. 3.3.2008, 4 U 192/07).

Neben Abmahnungen gibt es noch eine weitere Konsequenz für Impressumsverstöße: Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG sind fehlende oder fehlerhafte Angaben im Impressum eine Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern geahndet werden.

Spitzname im Impressum

Das LG München I (U. v. 04.05.2010, 33 O 14269/09) ließ es dagegen zu, dass ein Shopbetreiber mit dem Vornamen “Evangelos” sich selbst in seinem Impressum “Vangelis” nannte. Das Gericht begründete dies damit, dass einem durchschnittlichen Verbraucher bekannt sei, dass “Vangelis” die Kurzform des griechischen Vornamens “Evangelos” ist.

Außerdem entschied das Gericht, dass das Fehlen der USt-IDNr. im Impressum lediglich einen Bagatellverstoß darstelle, da sich aus dem Gesetz nicht entnehmen lasse, dass das Vorenthalten dieser gesetzlichen Pflichtinformation immer spürbar ist. Damit widerspricht das LG München I ganz eindeutig der Rechtsprechung des BGH.

Fehlende Handelsregisterangaben

Das Landgericht Berlin (Urteil v. 31.08.2010, Az: 103 O 34/10) entschied, dass lediglich ein Bagatellverstoß vorliege, wenn keine Angaben zum Handelsregister sowie keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum genannt werden. Wie oben bereits erwähnt widerspricht diese Entscheidung aber sowohl dem eindeutigem Gesetzeswortlaut als auch der BGH-Rechtsprechung.

Diese Entscheidung wurde daher vom Kammergericht (Urteil v. 6.12.2011, 5 U 144/10) aufgehoben. Das Kammergericht hat klargestellt – und folgt insoweit der Auffassung des OLG Hamm und des BGH – dass es niemals eine Bagatelle darstellen kann, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die ihren Ursprung im Gemeinschaftsrecht haben.

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