Was sind häufige Fehler bei der Erstellung des Impressums?
- 24. Oktober 2008
- Impressum
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Fehlen Angaben im Impressum, kann dies abgemahnt werden. Zu diesem Thema gibt es bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen.
So entschieden die Gerichte u.a. über folgende Fehler:
- Abgekürzter Vorname (OLG Düsseldorf, Urteil v. 04.11.2008, AZ: I-20 U 125/08)
- Aufsichtsbehörde fehlt (OLG Koblenz, Urteil v. 25.4.2006, 4 U 1587/04, damals Bagatelle)
- Registergericht, Handelsregisternummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer fehlen (OLG Hamm, Urteil v. 02.04.2009, Az: 4 U 213/08)
- Kontaktformular statt E-Mail-Adresse (LG Essen, Urteil v. 9.9.2007, 44 O 79/07)
- Impressum fehlt bei Inserat auf Internetplattform (OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.07, I-20 U 17/07)
Da seit dem 12.12.2007 die UGP-Richtlinie anzuwenden ist, sind künftig auch unbedeutende Fehler im Impressum abmahnbar (z.B. Weglassen der UStId-Nummer). Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 5 i.V.m. Anhang II der Richtlinie, wonach Verstöße gegen Informationspflichten im Fernabsatz und elektronischen Geschäftsverkehr keine Bagatellverstöße mehr sein können.
Dies entschied z.B. ausdrücklich das OLG Hamm (Beschluss v. 3.3.2008, 4 U 192/07).
Neben Abmahnungen gibt es noch eine weitere Konsequenz für Impressumsverstöße: Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG sind fehlende oder fehlerhafte Angaben im Impressum eine Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern geahndet werden.

