Was versteht man unter dem “fliegenden Gerichtsstand”?
- 23. Oktober 2008
- Abmahnungen
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Der “fliegende Gerichtsstand” bedeutet, dass ein Konkurrent sich für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bundesweit jedes Gericht aussuchen kann, z.B. das Gericht, welches seine Rechtsansicht teilt oder bei dem die höchsten Abmahnkosten anerkannt werden.
Das OLG Hamm (Beschluss v. 15. 10. 2007, 4 W 148/07) stellte klar, dass Ansprüche bei Internetangeboten deutschlandweit tätiger Unternehmen bei jedem LG ohne einen weiteren sachlichen Grund eingereicht werden können. Die Ausnutzung des “fliegenden” Gerichtsstands ist per se noch keine unzulässige Rechtsausübung, schließt jedoch einen Rechtsmissbrauch im Einzelfall nicht aus, wie das KG Berlin (Beschluss v. 25.01.2008, 5 W 371/07) entschied. Dies Aufassung wurde auch vom OLG Rostock (Beschluss v. 20.07.2009, 2 W 41/09) bestätigt.
Was der fliegende Gerichtsstand mit Blick auf die anerkannten Abmahnkosten bedeutet, zeigt z.B. die folgende Aufstellung der unterschiedlichen Streitwerte, den verschiedene Gerichte bei einer falschen Widerrufsbelehrung annehmen:
- OLG Stuttgart: 15.000 € (Beschluss v. 23.08.2007, Az. 2 W 46/07)
- OLG Hamm: 10.000 € (Beschluss v. 28.3.2007, Az. 4 W 19/07)
- OLG Schleswig: 10.000 (Beschluss v. 27.05.2008 – 6 W 9/08)
- OLG Hamburg: 5.000 € (Beschluss v. 30.10.2007, Az. 3 W 189/07)
- LG Münster: 4.000 € (Urteil v. 4.4.2007, Az. 2 O 594/06)
- OLG Celle: 3.000 € (Beschluss v. 19.11.2007, Az. 13 W 112/07)
- OLG Naumburg: 2.000 € (Beschluss v. 18.07.2007, Az. 10 W 37/07)
Von diesem Wert hängen dann die Anwalts- und Gerichtskosten ab.

