Welche Angaben muss eine offene Handelsgesellschaft (OHG) im Impressum machen?
- 24. Oktober 2008
- Impressum
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Da es sich bei einer OHG um eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt (§ 124 Abs.1 HGB), ist Anbieterin der Leistung die OHG selbst und nicht die Gesellschafter. Eine OHG muss ihre Firma mit korrektem Rechtsformzusatz (beispielsweise „OHG“ oder „oHG“) im Impressum nennen. Diese Angabe muss der im Handelsregister entsprechen. Es ist weiterhin der Name (Vor- und Zuname) mindestens eines Vertretungsberechtigten zu anzugeben.

