Welche Fehler werden häufig beim Widerrufsrecht gemacht?
- 26. Mai 2009
- Widerrufsrecht
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Die Widerrufsbelehrung birgt soviele Fehlerquellen, dass man als Händler auf jedes einzelne Wort ganz genau schauen muss. Am besten, man lässt sich anwaltlich beraten oder nutzt die Musterwiderrufsbelehrung aus dem EGBGB.
So muss man z.B. beachten, dass die 40-Euro-Klausel zur Tragung der Rücksendekosten nicht automatisch gilt, sondern vielmehr im Rahmen von AGB vereinbart werden muss. Dies haben mittlerweile auch findige Abmahnanwälte herausgefunden und gegen reihenweise gegen Händler vor.
Weiterhin sind die Texte zur Belehrung über den Wertersatzanspruch häufig fehlerhaft. Das hat zur Folge, dass unter Umständen gar kein Wertersatz verlangt werden darf und sich die Widerrufsfrist verlängert. Das OLG Zweibrücken (Urteil v. 15.11.2007, Az: 4 U 98/07) entschied, dass die Belehrung über den Wertersatz Pflichtbestandteil der Widerrufsbelehrung ist.
Sehr oft sieht man in einem Shop auf verschiedenen Seiten unterschiedliche Widerrufsbelehrungen. Rechtsänderungen werden zwar an Belehrung A vorgenommen, bei Belehrung B und C jedoch nicht. Hier gilt: Der Verbraucher muss sich nicht die richtige Belehrung raussuchen. Das OLG Hamm (Urteil v. 02.07.2009, Az: 4 U 43/09) entschied, dass es bei der Verwendung mehrerer Belehrungen in einem Shop auf die falsche ankomme.

