Welche Reaktionsmöglichkeiten habe ich, wenn ich abgemahnt wurde?
- 23. Oktober 2008
- Abmahnungen
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Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten auf eine Abmahnung zu reagieren:
- die vorformulierte Unterlassungserklärung wird uneingeschränkt abgegeben
- es wird eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben
- die Abmahnung wird aktiv zurückgewiesen (evtl. „Gegenangriff“)
Alle Reaktionsmöglichkeiten sind mit erheblichen Risiken verbunden, so dass es immer ratsam ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Es besteht außerdem die Möglichkeit die Unterlassungserklärung nicht gegenüber dem Abmahner, sondern z.B. gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. abzugeben. Hierbei müssen jedoch weitere Bedingungen erfüllt werden. Das OLG Frankfurt (Urteil v. 09.10.2008, 6 U 128/08) entschied, dass die Wettbewerbszentrale in einem solchen Fall die Unterlassungserklärung ausdrücklich annehmen müsse.
Sie sollten aber in jedem Fall innerhalb der gesetzten Frist reagieren, auch wenn der Vorwurf unberechtigt ist. Wenn Sie die Abmahnung ignorieren, verschlechtert dies in jedem Fall Ihre Rechtsposition, auch wenn kein Verstoß vorliegt oder ein vermeintlicher Verstoß beseitigt wurde.

