Welchen Wertersatz darf ich verlangen?
- 26. Mai 2009
- Widerrufsrecht
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Viele Händler kennen das Problem: Der Kunde widerruft seinen Vertrag und schickt dann kaputte oder dreckige Ware zurück. Zwar gibt es die Möglichkeit, Wertersatz zu verlangen. Aber wie hoch darf dieser sein?
Das Amtsgericht Augsburg hatte am 31.10.2006 (Az: 23 C 4461/06) entschieden, dass man für einen Fernseher, der 30 Stunden beim Kunden gelaufen war, 250 Euro Wertersatz verlangen kann.
Der Österreichische Oberstere Gerichtshof hatte ebenfalls einen Fall zu entscheiden, bei dem es um einen Fernseher ging. Dieser hatte einen Preis von 2.179,46 Euro und einen Wiederverkaufswert von 1.645 Euro. Der Fernseher war 43 Stunden und 33 Minuten in Betrieb. Das Gericht entschied, dass das marktübliche Nutzungsentgelt für 10 Tage 709,89 Euro beträgt, also ein Wertersatz in dem Fall von 330 Euro angemessen war.
Probleme entstehen bei der Beweisbarkeit der Nutzungsdauer, die Ermittlung des üblichen Nutzungsentgeltes sowie bei der Ermittlung des Wiederverkaufswertes.
Es ist auch fraglich, in welchen Fällen noch Wertersatz verlangt werden, nachdem der EuGH einen Teil dieser deutschen Regelung für unvereinbar mit EU-Recht erklärt hat.
Nach dieser EuGH-Entscheidung urteilte der BGH (Urteil v. 03.11.2010, VIII ZR 337/09), dass dem Händler kein Wertersatzanspruch zusteht, wenn ein Verbraucher ein im Wege des Fernabsatzes gekauftes Wasserbett mit Wasser befüllt und anschließend den Vertrag widerruft.

