Wer ist zur Abmahnung berechtigt?
- 23. Oktober 2008
- Abmahnungen
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Im Urheber- und Markenrecht sind die Rechtsinhaber (z.B. Fotograf, Hersteller, Markeninhaber) abmahnbefugt. Die Abmahnbefugnis im Wettbewerbsrecht ist in 8 Abs. 3 UWG geregelt. Abmahnen kann demnach:
- Jeder Mitbewerber (auch stationär, aber keine „Schein-Shops“)
- Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (z.B. Wettbewerbszentrale etc.), erforderlich ist aber u.a. eine erhebliche Mitgliederzahl
- Qualifizierte Einrichtungen (z.B. Verbraucherzentralen), die in eine bestimmte Liste eingetragen sind
- Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
Zudem gibt es noch das sog. Verbandsklageverfahren (z.B. wegen unwirksamer AGB-Klauseln), das im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geregelt ist.
Wettbewerbsverhältnis
Für eine Stellung als Mitbewerber muss der andere Händler auf dem selben sachlichen, räumlichen und zeitlichen Markt tätig sein. In der Regel wird die Mitbewerbereigenschaft durch die Gerichte nicht weiter problematisiert.
Das OLG Braunschweig (Urteil v. 27.01.2010, Az: 2 U 225/09) verweigerte einem Abmahner jedoch diese Eigenschaft. Dieser war selbst Designer und Herrsteller von Herrenunterwäsche und -badebekleidung und mahnte eine Händlerin ab, welche gebrauchte Bekleidung von sich selbst verkaufte. Das Gericht entschied, dass hier kein Wettbewerbsverhältnis vorliege, weil potentielle Kunden des Designers nicht alternativ zur Ware der Abgemahnten greifen würden.

