Welche Sondervorschriften gilt es zu beachten?

Wer mit Waren und Dienstleistungen handelt, muss diese so genau wie möglich beschreiben. Das gilt insbesondere im Online-Handel, wo der Verbraucher das Produkt vor dem Kauf nicht genau prüfen kann. Der Verbraucher soll mit Hilfe der Produktbeschreibung genug Informationen erhalten, um eine informierte Kaufentscheidung zu treffen.

Besonders beachten muss der Händler diese Verpflichtung bei Produkten, an die besondere Anforderungen von Gesetzes wegen gestellt werden. So muss bei sog. “Weißer Ware” zwingend die Energieeffizienzklasse angegeben werden, sowie teilweise auch noch die Schleuderwirkungsklasse. Dabei reicht die bloße Angabe von “Klasse B” nicht aus, sondern es muss die komplette Skala mit genannt werden (OLG Hamm Urteil v. 11.03.2008, AZ: 4 U 193/07). Auch muss man darauf achten, dass es die Klassen A+ und A++ nur bei Kühl- und Gefriergeräten gibt, nicht jedoch bei Waschmaschinen.

Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten der EnVKV ist gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß und damit abmahngefährdet. Herstellerangaben sollten hier nicht einfach übernommen, sondern überprüft werden. Die Angabepflichten zum Energieverbrauch werden sich ab 2011 umfassend ändern. Die Einteilung der Klassen wird reformiert. Diese Anpassungen sollten Sie nicht verpassen, da sonst Abmahnungen drohen.

Ab dem 20.12.2010 können neue EU-Label verwendet werden. Verpflichtend werden diese aber erst in einem Jahr, also zum 20.12.2011.

Ähnliche Verpflichtungen treffen auch Händler von Bekleidung. Bei textilen Produkten müssen nach dem Textilkennzeichnungsgesetz die enthaltenen Materialien genau angegeben werden. Auch hier sollte man sich nicht einfach auf die Angaben des Herstellers verlassen.

Verkaufen Sie Motorenöle? Dann sollten Sie auf jeden Fall die Altölverordnung kennen. Darin sind Informationspflichten zur Rücknahme und Entsorgung von Altöl geregelt, die auch im Online-Shop gelten, wie das OLG Hamburg (Beschluss v. 02.06.2010, Az: 5 W 59/10) entschied.

Vorsicht ist auch beim Verkauf von Importware geboten. Liegt dieser keine deutsche Bedienungsanleitung bei, ist dies unter Umständen ein Wettbewerbsverstoß, entschied das LG Bochum (Urteil vom 2. Februar 2010, Az.: I- 17 O 159/09).

Auch Gutscheinverkäufer müssen Sondervorschriften beachten. Bieten Sie Gutscheine z.B. für Events an, die nicht von Ihnen selbst durgeführt werden, sondern von einem Dritten? In diesem Fall sind Sie dazu verpflichtet, die Identität und Anschrift dieses Dritten bereits beim Gutscheinangebot im Shop zu nennen. Diese Verpflichtung folgt aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wie das LG München I (Urteil v. 11.02.2010, Az: 17 HK O 20331/09) entschied. Dieser Einschätzung ist auch das OLG München (Urteil v. 09.09.2010, 6 U 2690/10) gefolgt.

Jeder Shopbetreiber ist für sein Online-Angebot selbst verantwortlich und kann für fehlerhafte Angaben abgemahnt werden.

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