Was versteht man unter der Zweistufigkeit der Widerrufs-Information und Widerrufs-Belehrung?

Dies bedeutet, dass der Verbraucher zunächst in flüchtiger Form (z.B. auf der Website) über sein Widerrufsrecht zu informieren ist (§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) und dann zusätzlich in dauerhafter Form (z.B. per E-Mail oder in Papierform) über sein Widerrufsrecht zu belehren ist (§ 312c Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 355 BGB).

Bei beiden Pflichten können Fehler zu Abmahnungen führen, meist werden jedoch Verstöße gegen die Informationspflicht auf der Website abgemahnt. Nur die Belehrung in Textform führt jedoch dazu, dass die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt, d.h. die Information auf der Website allein reicht nach überwiegender Rechtsprechung nicht aus.

Flüchtige Information (§ 312c Abs. 1 BGB) bedeutet also

  • Information „vor Abgabe der Vertragserklärung“
  • Wahrung des fernabsatzrechtlichen Transparenzgebots
  • in einer dem Internet entsprechenden Weise „klar und verständlich“
  • seit 2004 erweiterte Informationspflicht (über alle Einzelheiten)

Dauerhafte Information (§§ 312c Abs. 2, 355 ff. BGB) bedeutet

  • Mitteilung der Belehrung in Textform
  • Spätestens bis zu Vertragserfüllung (§ 312c Abs. 2)
  • Spätestens „unverzüglich nach“ Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 S. 2 und 3)

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